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   BVerwG, 17.01.2002 - 7 C 23.01   

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https://dejure.org/2002,8317
BVerwG, 17.01.2002 - 7 C 23.01 (https://dejure.org/2002,8317)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2002 - 7 C 23.01 (https://dejure.org/2002,8317)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - 7 C 23.01 (https://dejure.org/2002,8317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    EntschG § 5 a Abs. 5
    Entschädigungsberechtigung; bewegliche Sache; schriftlicher Beleg; Fotodokument; schädigende Maßnahme; Eigentumsverlust; Anscheinsbeweis;

  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsberechtigung - Bewegliche Sache - Schriftlicher Beleg - Fotodokument - Schädigende Maßnahme - Eigentumsverlust - Anscheinsbeweis

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigung für bewegliche Sachen; Vermutung für schädigungsbedingten Verlust

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 273
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.11.1998 - 7 C 40.97

    Einziehung einer Fotoausrüstung durch DDR-Behörden ist nach dem Vermögensgesetz

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2002 - 7 C 23.01
    Diese Ausnahmeregelung beschränkte sich aber auf Veräußerungsvorgänge im Sinne des geltenden § 10 VermG (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 40.97 - BVerwGE 107, 380 ).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 8 C 20.00

    Mitnahme von Wertgegenständen durch einen Stasi-Bediensteten bei einer

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2002 - 7 C 23.01
    Sie will verhindern, dass durch später erstellte Belege oder durch Zeugenaussagen im Nachhinein Entschädigungsfälle konstruiert werden (vgl. Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 8 C 20.00 - juris).
  • BVerwG, 28.11.2005 - 7 B 45.05

    Restitutionsansprüche hinsichtlich einer Wohnungseinrichtung und des lebenden und

    3 1. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2002 BVerwG 7 C 23.01 (Buchholz 428.41 § 5a EntschG Nr. 3, S. 1) i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht.

    Überdies bezieht sich dieser sinngemäß wiedergegebene Rechtssatz, wie die Klägerin selbst einräumt, auf den Verlust einer bei der Verhaftung mitgeführten beweglichen Sache; darum geht es im vorliegenden Fall jedoch ebenso wenig wie um die von der Vermutung ebenfalls erfasste Charakterisierung der Entziehung als unlautere Machenschaft (Urteil vom 17. Januar 2002, a.a.O., S. 4).

    Das Verwaltungsgericht hat daraus in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 8 C 20.00 Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 29; Urteil vom 17. Januar 2002 BVerwG 7 C 23.01 a.a.O.) abgeleitet, dass Zeugenaussagen oder Parteivernehmungen von Gesetzes wegen als Nachweis für die Entziehung von beweglichen Gegenständen ausscheiden.

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